Recht & Verträge
Egal ob man mit dem Auto unterwegs ist, eine Flugreise bucht, eine Wohnung mietet oder einfach nur den täglichen Einkauf erledigt – der Alltag konfrontiert uns ständig mit einer Reihe von Rechtsvorschriften. Gesetze und Verordnungen so weit das Auge reicht. Auch wenn der Gesetzesdschungel undurchdringbar erscheint, müssen Sie kein Rechtsgelehrter sein, um das Wichtigste über Ihren Versicherungsschutz zu erfahren.
In der Folge geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die versicherungsrechtlichen Grundlagen.
Versicherungsvertrag - Versicherungsbedingungen
Grundlage jeder Versicherung ist der Versicherungsvertrag, der im Wesentlichen aus der Polizze und den entsprechenden (Allgemeinen und Besonderen) Versicherungsbedingungen Ihrer Versicherung besteht. Unsere Umgangssprache ist leider nicht sehr geeignet, Vertragsbeziehungen rechtlich einwandfrei zu formulieren. Das ist aber gerade für die Versicherungsbedingungen im Sinne der Rechtssicherheit einfach notwendig, müssen sie doch für sehr viele unterschiedliche Sachverhalte, Lebens- und Schadensituationen verbindlich gelten. Es ist daher unumgänglich, sich ein wenig an das „Juristendeutsch” zu gewöhnen.
Einen Überblick über die aktuellen unverbindlichen Musterversicherungsbedingungen des Versicherungsverbandes
Wie kommen sie zu ihrer Versicherung
Ein Versicherungsvertrag kommt – wie jeder andere Vertrag auch – durch die übereinstimmenden Erklärungen zweier Vertragspartner zu Stande. Diese Erklärungen werden in Angebot und Annahme unterschieden. Im Regelfall tritt der Versicherungsnehmer als Antragsteller auf, indem er auf einem vom Versicherer bereitgestellten Formular einen Antrag auf Erteilung von Versicherungsschutz stellt. An diesen Antrag ist der Versicherungsnehmer sechs Wochen gebunden.
Die Annahme erfolgt – nach einer Prüfung des zu versichernden Risikos durch die Versicherung – zumeist durch Zusendung des Versicherungsscheins – der „Polizze”. In besonders dringenden Fällen kann man aber auch sofortigen Versicherungsschutz in Form einer vorläufigen Deckungszusage bekommen. Bereits im Antrag bestimmen Sie die für die Versicherung des Risikos geltende Versicherungssumme. Diese legt den Höchstbetrag der Versicherungsleistung fest.
Achtung:
Achten Sie bei der Festlegung der Versicherungssumme darauf, dass sie dem Wert der versicherten Sache entspricht. Nur dann ist voller Versicherungsschutz gewährleistet. Ist die Versicherungssumme zu niedrig, liegt Unterversicherung vor. In diesem Fall leistet die Versicherung im Schadenfall nur die Höhe des Anteils, in dem die Versicherungssumme zum Wert der versicherten Sache steht.
Ein Beispiel:
Der tatsächliche Wert Ihres versicherten Hauses beträgt 200.000 Euro. Als Versicherungssumme wurden aber nur 150.000 Euro vereinbart. Bei einem Brand entsteht ein Schaden von 100.000 Euro. Da die Versicherungssumme nur 75 Prozent des Gebäudewerts entspricht, wird auch nur 75 Prozent des eingetretenen Schadens ersetzt. Die Entschädigungsleistung beträgt daher nur 75.000 Euro – die fehlenden
25.000 Euro müssen Sie aus eigener Tasche bezahlen, weil Sie unterversichert waren.
Wert des Hauses 200.000 Euro
Vereinbarte Versicherungssumme 150.000 Euro (= 75 %)
Unterversicherung 50.000 Euro (= 25%)
Brandschaden 100.000 Euro
Versicherungsleistung 75.000 Euro (= 75%)
Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Vereinbarung einer „Versicherung auf erstes Risiko”: Jeder Schaden wird dann bis zur Höhe der Versicherungssumme voll vergütet. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht. Obergrenze der Entschädigung ist auch hier die vereinbarte Versicherungssumme.
Wird die Versicherungssumme über dem Wert der versicherten Sache festgelegt, liegt Überversicherung vor. Da dem Versicherungsnehmer auf Grund des Bereicherungsverbotes aus einem versicherten Schaden kein Gewinn erwachsen soll, erfolgt eine Ersatzleistung nur bis zum Wert der versicherten Sache. Das Bereicherungsverbot gilt selbstverständlich nur für die so genannten „Schadenversicherungen“ (z. B. Haushalt, Eigenheim). In der „Summenversicherung“ (Unfallversicherung, Lebensversicherung, Krankentaggeldversicherung) stellt sich weder das Problem der Unterversicherung noch der unzulässigen Bereicherung. Hier ist vielmehr wichtig, dass die Versicherungssumme die durch einen eingetretenen Versicherungsfall entstandenen Vermögenseinbußen abdeckt und das gewohnte Einkommen gesichert ist.
Was ist versichert?
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich im Wesentlichen aus den Versicherungsbedingungen Ihres konkreten Vertrages.
Weicht die Polizze von Ihrem Antrag ab, können Sie innerhalb eines Monats ab Empfang schriftlich widersprechen – selbst, wenn Sie auf die Abweichung aufmerksam gemacht wurden. Andernfalls gilt die Polizze samt den Abweichungen als genehmigt.
Keine Rechte ohne Pflichten
Rechtspflichten und Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag
Die Idee, die hinter dem Versicherungsgedanken steht, ist einfach. Genau definierte Gefahren sollen auf eine möglichst große Gemeinschaft (die Gefahrengemeinschaft) aufgeteilt werden, sodass der Einzelne bei Eintritt des versicherten Risikos vor den finanziellen Auswirkungen bewahrt wird. Wussten Sie, dass der Versicherungsgedanke viele tausend Jahre alt ist? Schon die frühen Hochkulturen teilten die finanziellen Verluste, etwa durch den Untergang von Schiffen oder den Verlust von Handelswaren, auf eine große Anzahl von Personen auf. Der Schaden wird von der Gemeinschaft der Versicherten getragen, die durch die finanziellen Beiträge ihrer Mitglieder – die „Prämien” – wirtschaftlich stark genug ist, auch große Ausfälle zu ersetzen. Dieser Solidaritätsgedanke ist nach wie vor wichtigstes Wesensmerkmal der privaten Vertragsversicherung.
Damit der Versicherer seinen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag (der Schadentragung, auf die Sie selbstverständlich einen gerichtlich einklagbaren Rechtsanspruch haben) auch nachkommen kann, ist es notwendig, dass die vereinbarten Versicherungsprämien pünktlich bezahlt werden. Für die Zahlung von Versicherungsprämien gibt es generell eine Frist von 14 Tagen. Schäden, die innerhalb dieser Frist eintreten, werden vom Versicherer getragen, auch wenn die Prämie noch nicht bezahlt ist. Das Versicherungsvertragsgesetz sieht darüber hinaus vor, dass die Versicherung sogar dann zur Leistung verpflichtet ist, wenn die 14-Tage-Frist unverschuldet nicht eingehalten werden kann. Achten Sie aber dennoch immer auf die rechtzeitige Bezahlung der Prämie oder erteilen Sie Ihrer Versicherung einen Einziehungsauftrag, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.
Um die Übernahme eines Risikos überhaupt zu ermöglichen, ist es unumgänglich, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer genau über das zu versichernde Risiko informiert.
Bereits bei der Antragstellung sind daher genaue Angaben über den Gegenstand der Versicherung – das zu versichernde Risiko – zu machen (man spricht in diesem Zusammenhang auch von „vorvertraglicher Anzeigepflicht”).
Nach Abschluss des Vertrages ist jede Veränderung, die das versicherte Risiko betrifft und eine Erhöhung der Gefahr mit sich bringt, zu unterlassen bzw. dem Versicherer umgehend zu melden.
So ist es selbstverständlich wesentlich, ob ein Fahrzeug als Privat-Pkw oder als Taxi verwendet wird, ein Gebäude als Wohnhaus oder als Lager für leicht brennbare Flüssigkeiten dient, oder der Lebensversicherte bei Vertragsabschluss an einer unheilbaren Krankheit leidet.
Trifft den Versicherungsnehmer ein Verschulden an der unrichtigen Information, hat der Versicherer ein Rücktrittsrecht und ist überdies im Schaden-fall unter Umständen gänzlich leistungsfrei. Sie sollten Ihrer Versicherung daher bereits bei Antragstellung sämtliche wichtigen Informationen zur Verfügung stellen, um einen umfassenden Versicherungsschutz zu gewährleisten.
Versicherungsbeginn - Versicherungsende
Der Versicherungsschutz beginnt mit Annahme des Antrages durch die Versicherung – dies geschieht meist durch Zusendung der Polizze – mit dem vereinbarten Tag. Voraussetzung ist, dass die Erstprämie innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bezahlt wird. Sollten Sie sofortigen Versicherungsschutz benötigen, ist Ihre Versicherung bereit, Ihnen eine „vorläufige Deckungszusage” zu geben.
Versicherungsverträge, die eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben, enden automatisch. Alle anderen Verträge verlängern sich – wenn nichts anderes vereinbart wurde – jährlich um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode schriftlich gekündigt werden. Üblicherweise werden Verträge mit einer mehrjährigen Laufzeit mit einer günstigen Prämie (Stichwort: Dauerrabatt) angeboten. Die im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehene Kündigungsmöglichkeit von Versicherungsverträgen nach Ablauf von drei Jahren steht nur Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zu. Wird von diesem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, hat die Versicherung das Recht, den gewährten Dauerrabatt zurückzuverlangen.
Neben der oben beschriebenen Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode kann der Versicherungsvertrag bei Vorliegen wichtiger, in den Versicherungsbedingungen geregelter Gründe, jederzeit aufgelöst werden. So ist etwa bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen, Prämienzahlungsverzug oder einer unbegründeten Leistungsverweigerung der Versicherung eine Kündigung möglich, die den Vertrag mit sofortiger Wirkung beendet. Weiters besteht in einigen Sparten die Möglichkeit der Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Verbraucher haben die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurückzutreten.